Vorab: Dieser Artikel dient lediglich dem unverbindlichen Informationszweck und stellt keine Rechtsberatung dar.
Die DSGVO ist die Datenschutzgrundverordnung der EU. Sie gilt seit dem 25. Mai 2018 für alle EU-Bürger. Für Unternehmer bedeutete die zweijährige Implementierungszeit die intensive Auseinandersetzung mit personenbezogenen Daten.
Wenn Sie das neue Datenschutzgesetz erfolgreich und straffrei in Ihrem Unternehmen integrieren wollen, bedarf es einer guten Compliance-Strategie. Es empfiehlt sich, die Anforderungen konstant in jeden Unternehmensprozess mit einzubeziehen – auch in die Neukundengewinnung gemäß DSGVO Prinzipien.
In diesem Artikel lernen Sie, wie das am einfachsten geht. Zudem erhalten Sie eine kompakte Übersicht über die Änderungen und hilfreiche Praxistipps.
Jedes Unternehmen – unabhängig davon, ob Großunternehmen oder ein Startup, B2B oder B2C,muss sich spätestens seit dem 25. Mai 2018 mit der neuen EU-Verordnung zum Schutz der personenbezogenen Daten von EU-Bürgern, der Datenschutz-Grundverordnung, auseinandersetzen.
Warum?
Darum:
Es spielt ebenso wenig eine Rolle, wo ein Unternehmen angesiedelt ist.
Nicht nur EU-Unternehmen müssen die DSGVO anwenden. Alle Organisationen, die Daten von EU-Bürgerinnen und Bürgern verarbeiten, sind für sie verantwortlich.
Sie haben öfters Gewinnspiele veranstaltet oder eine Anfrage per E-Mail verschickt, auf die Menschen reagiert haben, die sich zuvor noch nicht bei Ihrem Unternehmen registriert haben?
Dann war es bis anhin ein leichtes, diese Daten zu sammeln und zu verwenden.
Früher galten Stillschweigen und Untätigkeit der Kunden als stumme Zustimmung. Dank der DSGVO ist das nicht mehr der Fall.
Immer noch nicht sicher, inwiefern die DSGVO für Sie relevant ist? Stellen Sie sich bitte die folgenden Fragen:
Falls eine oder alle Antworten „ja“ lauten, dann sollten Sie sich – neben den Änderungen – mit den rechtlichen Grundlagen der DSGVO vertraut machen. Sie finden diese am Ende des Artikels.
In diesem Teil fokussieren wir uns auf die praktische Anwendung der DSGVO für die Neukundengewinnung.
Einfach gesagt:
Das hat Auswirkungen auf verschiedene Bereiche von Outbound B2B Lead Generierung. Die DSGVO betrifft alle Arten der Direktwerbung, seien es: Werbe-E-Mails, Prospekte, Kataloge, Telefonanrufe, Warenproben und Datenrecherche und Speicherung.
Datenerfassung & Einholen von Zustimmungen
Normalerweise holen Sie sich die Zustimmung einer Person mithilfe eines Webformulars, eines Links zu Ihrer Datenschutzrichtlinie und einer Follow-Up-E-Mail.
Aufgrund der DSGVO können Kunden jederzeit vom Recht Gebrauch machen, sich über die Art der Datenerfassung, die Gründe und die beabsichtigte Verwendung zu informieren.
Zudem dürfen Einzelpersonen uneingeschränkt Informationen über den Zweck und den Zeitraum der Aufbewahrung ihrer Daten einholen (lesen Sie hierzu Artikel 13 und Artikel 14).
Wenn eine Person auf diese von Ihnen gesandte Bestätigung antwortet und verlangt, dass Sie die Daten löschen, müssen Sie das umgehend erledigen.
Allerdings dürfen Sie weiterhin so wenige Daten aufbewahren, dass in Zukunft keine Kontaktaufnahme mehr möglich ist.
Klingt einfacher, als es ist.
Manche Fälle verpflichten Sie von Gesetzes wegen, gewisse personenbezogene Daten zu speichern. Das gilt sogar dann, wenn diese Person Sie zur Löschung ihrer Daten aufgefordert hat.
In solchen Fällen müssen Sie die betreffende Person informieren, dass Sie sich an die Gesetze halten und ihre Daten aufbewahren müssen. Nennen Sie immer auch die Gründe dafür.
An diese Person dürfen Sie keine Werbemaßnahmen schicken (außer, die Person hat dem ausdrücklich zugestimmt).
Wenn ein potenzieller Kunde der Datenverarbeitung zugestimmt hat, wollen Sie die Daten natürlich nutzen. In Bezug auf die DSGVO bedeutet das, dass Sie die Verarbeitung dieser Daten prüfen müssen.
Beispiel: Ein Interessent ruft Ihr Unternehmen an und fragt nach einer kostenlosen Version Ihrer Software. Daraufhin senden Sie ihm einige E-Mails, die ihm den Einstieg erleichtern sollen.
Das ist seit Mai 2018 nicht mehr erlaubt. Wenn Sie so vorgehen, riskieren Sie eine Strafzahlung.
So vermeiden Sie Bußgelder:
Die Datenschutzkonferenz, die unabhängige Datenschutzbehörde des Bundes, hat bereits 2017 in einem Kurzpapier bestätigt, dass Direktwerbung nur noch möglich ist, wenn der Werbeempfänger den Maßnahmen zustimmt.
Sobald Sie über diese Einwilligung verfügen, können Sie getrost Neukundenakquise betreiben. Ohne diese Einwilligung sind Ihnen jedoch die Hände gebunden.
Für die meisten Unternehmen ist es ganz normal, dass Sie die ihnen zur Verfügung stehenden Daten nutzen. Deshalb ist die Direktwerbung in den meisten Situationen auch nach wie vor erlaubt. Wenn Sie jedoch auf der sicheren Seite sein wollen, bitten Sie den zuständigen Unternehmer darum, dass er Ihren Werbemaßnahmen zustimmt.
Für den Umgang mit Privatpersonen gilt nach wie vor §7 UWG: Wenn Sie Telefonate machen, Fax-, E-Mail-, SMS-Werbung versenden wollen, müssen Sie die Einwilligung der Verbraucher einholen.
Der § 7 (UWG) umfasst die Ausnahmen für diese Regel. Ob Sie diese für Ihre Kommunikation nutzen können, prüft ein Rechtsanwalt.
Es überrascht nicht: Sie dürfen unter keinen Umständen automatisierte, unaufgeforderten E-Mails an mögliche Neukunden versenden.
Wenn ein berechtigtes Interesse besteht, dann dürfen Sie jedoch einzelne E-Mails verschicken. Wir empfehlen Ihnen, einer solchen Mail den Link zu Ihren Datenschutzerklärungen beizufügen. Zudem sollten Sie den Grund, warum Sie den Interessenten kontaktieren, nennen.
Eine weitere Möglichkeit, korrekte E-Mail-Akquise zu betreiben, ist ein «keep me informed»-Button auf der Webseite. Integrieren Sie zudem ein Double Opt-In-Formular zur Anmeldung für Ihren Newsletter. Der dritte Punkt ist die nachvollziehbare Dokumentation des Einverständnisses.
Vorangekreuzte Kästchen und ähnliche Verfahren, die keine aktive Handlung des potenziellen Kunden erfordern, sind nicht erlaubt.
Nach wie vor dürfen Sie potenzielle Kunden «kalt» anwerben, denn die Kaltakquise fällt nicht unter die Richtlinien der DSGVO.
Allerdings:Fragen Sie ausdrücklich um Erlaubnis, bevor Sie die Daten eines Interessenten in Ihrem System abspeichern.
Indem Sie so vorgehen, sichern Sie sich auf alle Seiten ab. Nicht immer ist es einfach, Telefonanrufe zu dokumentieren – außer sie nehmen sie auf. Mit dem oben genannten Vorgehen umgehen Sie diese aufwendige Hürde.
Generell gelten bei Telefonanrufen einige Besonderheiten.
Anders sieht die Situation bei Gewerbetreibenden aus: hier benötigen Sie lediglich eine mutmaßliche Zustimmung. Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass Sie diese erhalten.
Warum?
Diese Methode kann nicht sicherstellen, dass der Inhaber der Telefonnummer und der Mail-Adresse ein- und dieselbe Person ist. Ein Betrüger könnte Ihnen also eine Telefonnummer geben, die einer anderen Person gehört.
Wer verkauft, geht auf Messen und Events. Dort sammelt der ambitionierte Verkäufer Visitenkarten und Kontaktdaten. Bis anhin war nichts einfacher, als die gesammelten Kontaktdaten in die Mailinglisten einzutragen und mit der Werbung zu beginnen.
Das ist gemäß der DSGVO nicht mehr erlaubt.
Was Sie dürfen:
Eine gezielte Mail oder einen Anruf an einzelne Kontakte tätigen. Der Austausch einer Visitenkarte ist das berechtigte Interesse an der Kontaktpflege.
Hier wird es schwierig:
Nehmen wir an, ein Freund von Ihnen bittet Sie, einen weiteren Unternehmer zu kontaktieren, weil er Ihre Hilfe benötigt.
Bei der Telefonakquise im Zeitalter der DSGVO dürfen Sie diese Person nicht mehr einfach so kontaktieren, sondern erst dann, wenn Ihnen eine schriftliche Einverständniserklärung des potenziellen Kunden vorliegt. Diese muss eindeutig aussagen, dass Sie ihn zu Werbezwecken anrufen dürfen.
Wenn Sie bis anhin Kunden und Mitarbeiter über LinkedIn geworben haben, dann dürfen Sie das auch weiterhin tun. Die DSGVO hindert Sie nicht daran, mit potenziell Kunden in Kontakt zu treten.
Die gute Nachricht ist, dass LinkedIn und Xing Ihnen praktische Vorlagen zum Kopieren und Einfügen für alle Kontaktanfragen liefern. Nach dem erfolgreichen Erstkontakt dürfen Sie die Zustimmung für die Zusendung eines Newsletters und die weitere Kontaktpflege einholen.
Bitte vorsichtig sein: Im Zweifelsfall müssen Sie nachweisen können, dass Sie diese Erlaubnis vom potenziellen Kunden erhalten haben. Wie in allen anderen Fällen lautet das Schlüsselwort: „Dokumentation“.
Die DSGVO umfasst das „Recht auf Vergessen“. Wenn ein Kunde es verlangt, ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, bereits gespeicherte Daten zu löschen.
Sie können jederzeit verlangen, dass Sie diese Daten korrigieren und löschen.
Am besten richten Sie ein Verfahren ein, mit denen Sie solchen Forderungen automatisch nachkommen können.
Wenn Sie weiterhin Neukunden gewinnen wollen, dann behalten Sie die folgende Checkliste im Hinterkopf:
Privatperson: Bei Fax, E-Mail-, Telefon- und SMS-Werbung ist die ausdrückliche Erlaubnis nötig. An der Gesetzesgrundlage hat sich also nichts geändert.
Unternehmen: in diesem Falle genügt die mutmaßliche Zustimmung gemäß Artikel 6 DSGVO.
E-Mail und Online Marketing: Mit einem zweifachen Opt-in Formular sichern Sie sich ab. Jedes E-Mail-Programm bietet dieses Verfahren an.
Telefonwerbung: Holen Sie sich die ausdrückliche Erlaubnis, die Daten einer privaten Person zu speichern. Gewerbliche Anrufe basieren auf «berechtigtem Interesse».
Der § 7 (UWG)umfasst die Ausnahmen zu dieser Regel. Wenn Ihnen ein bestehender Kunde die Einwilligung durch einen früheren Kauf erteilt hat, dürfen Sie ähnliche Produkte ebenfalls bewerben.
Gibt es Situationen, in denen Sie auf eine Einwilligung verzichten können?
Angenommen, Sie wollen einem bestehenden Kunden Ihren neuen Prospekt zusenden. Weil der Kunde bereits in Ihrem Stamm ist, gehen Sie davon aus, dass der Kunde einverstanden ist.
Erinnern Sie sich: Grundsätzlich geht ohne Einwilligung in Sachen Direktwerbung nichts mehr.
Allerdings sieht die Situation bei Bestandskunden etwas anders aus: Sie als Unternehmer dürfen ihm weiterhin ähnliche Dienstleistungen und Waren anbieten, ohne dass Sie eine separate Einwilligung einholen müssen.
Allerdings zeigt die Praxis, dass die Gerichte mit dieser Ausnahmeregelung streng umgehen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dass Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt kontaktieren und den Sachverhalt eindeutig abklären.
Richtig schulen, Fehler vermeiden
Überlegen Sie sich, wie Sie die Mitarbeiter im Vertrieb schulen, um Rechtsverletzungen auszuschließen. Holen Sie sich im Zweifelsfalle den Rat eines Experten und organisieren Sie eine Betriebsschulung.
Die folgenden Gesetze regulieren nach wie vor direkte Werbeversuche via Telefon- und E-Mail-Werbung:
Finden Sie nachfolgend eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen zur DSGVO. Sie sind in 6 Bereiche eingeteilt, die Sie kennen sollten.
Die strengste, genaueste, und optimale Grundlage für die Verarbeitung des Datenverantwortlichen ist das Vorliegen von mindestens einer Rechtsvorschrift (Artikel 6 Absatz 1).
Für diese Rechtsgrundlage können wir viele Beispiele nennen:
Ein Beispiel dafür ist das Verarbeiten von Kreditkartenangaben, damit der Kunde eine Zahlung durchführen kann.
Wenn eine Kunde beispielsweise Angaben von einem Anbieter über eine Dienstleistung oder ein Produkt per E-Mail oder sozialem Netzwerk anfragt, ist die Verarbeitung der persönlichen Daten dieser Person gestattet, wenn Sie dem Kunden eine Frage beantworten.
„Lebenswichtige Interessen“ bezeichnen nur Situationen, in denen es um lebensbedrohende Notfälle geht. In diese Kategorie fallen Notfalldienste, die aufgrund eines Notfallsignals eine Liste erhalten, die Namen und Alter enthalten.
Wenn sich eine Person in Lebensgefahr befindet, ist die Verarbeitung zulässig. Diese Bedingung können Sie auf nahestehende Personen, zum Beispiel Kinder oder Eltern, erweitern.
Beispielsweise: das Wählerverzeichnis einer politischen Partei. Dieser Unterpunkt umfasst, dass es der Partei unter Umständen erlaubt ist, eine Kopie der Daten zu verwalten.
Weniger eindeutig sind diese Fälle. Die legitimen Interessen ermöglichen Ihnen eine Rechtsgrundlage zu entwickeln, wenn Sie die Kategorien nicht eindeutig zuordnen können.
Darunter fallen Verfahren, die Betrug verhindern sollen und die Datenübermittlung an andere Unternehmen oder Einrichtungen des Vertragspartners betreffen. Das ist der Fall, wenn eine zentrale Stelle für interne Verwaltungszwecke vorliegt. Dieser Fall gilt für Kunden oder Mitarbeiter.
Aufgrund dieser Begründung können Sie Daten verarbeiten, ohne dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person einholen müssen. Das gilt jedoch nur für Situationen, in denen Sie die Rechte, Freiheiten oder Interessen der betroffenen Person nicht gefährden, weil es in Ihrem eigenen Interesse liegt.
Um diese potenziell gegensätzlichen Interessen zu vergleichen, müssen Sie einen „Abwägungstest“ durchführen.
Diese Rechtsgrundlage muss immer das Interesse der betroffenen Person widerspiegeln:
Grundvoraussetzung ist, dass der Verbraucher Ihnen zustimmt. Sie als Verantwortlicher müssen nachweisen können, dass Ihnen das Einverständnis zur Datenverarbeitung erteilt wurde. Das müssen Sie protokollieren.
Diese Rechtsgrundlage ist insbesondere für die Neukundengewinnung im Sinne der DSGVO wichtig, weil sie die Erhebung der Kontaktdaten einer betroffenen Person für Marketingzwecke, etwa E-Mail-Newsletter betrifft.
Die DSGVO schreibt vor, unter welchen Umständen diese Erlaubnis gültig ist und wie diese verwaltet werden kann. Zudem kann die betroffene Person diese Einwilligung jederzeit und ohne große Aufwände wieder zurückziehen.
Zwischenfazit:
Bei jeder der sechs Grundlagen ist eine rechtlich fundierte und transparent kommunizierte Definition der Verarbeitung ein absolutes Muss.
Gemäß der DSGVO müssen Sie Ihre Webseitenbesucher darüber informieren, dass Sie Cookies einsetzen. Achten Sie darauf, dass Sie die Sprache verwenden, welche die User verstehen. Sie können beispielsweise verschiedene Banner in zwei Sprachen an unterschiedlichen Orten auf Ihrer Webseite platzieren.
Weisen Sie darauf hin, dass Sie das Surfverhalten mit den Cookies aufzeichnen – die User müssen dazu ihr Einverständnis geben.
In vielen Fällen ist die Kaltakquise nach wie vor möglich. Wichtig ist, dass Sie eine ausdrückliche Genehmigung der Personen einholen. Wenn Sie diese Einwilligung zur Datenspeicherung nicht haben, ist die Telefonakquise nicht erlaubt.
In der Werbung sorgen die Maßnahmen der DSGVO dafür, dass Teile des BDSG nicht mehr zum Einsatz kommen. Die meisten bis anhin geltenden Paragrafen aus älteren Gesetzestexten sind jedoch nach wie vor gültig.
Für den Endnutzer der Social Media Plattformen ändert sich momentan nichts. Die Plattformen selbst müssen allerdings ihre Nutzungsbedingungen aktualisieren und aktiv Einverständnisse abfragen.
Die Kopplung von Maßnahmen ist gesetzeswidrig. Es ist Ihnen nicht erlaubt, einen Vertrag gemeinsam mit einer Erlaubnis zur Datenverarbeitung abzuschließen. Auf diese Weise erzwingen Sie die Einwilligung Ihres Vertragspartners. Das Kopplungsverbot hebt jegliche Erlaubnis auf.
Wenn Ihre bestehenden Kunden Ihren Werbe-Effort bis anhin guthießen, dürfen Sie Ihnen auch weiterhin Materialien zu ähnlichen Produkten und Dienstleistungensenden. Stellen Sie allerdings sicher, dass Ihre Werbung den DSGVO-Normen entspricht.
Von Rechts wegen hat sich wegen der DSGVO nichts maßgeblich verändert. Wie bis anhin benötigen Sie immer die ausdrückliche Erlaubnis der Person, die Sie fotografieren.
Fotos und Videos, die Sie für private Zwecke einsetzen wollen, stellen keine Hürde dar.
Allerdings legen wir Instagrammer, YouTuber und Bloggerinnen, die fremde Menschen fotografieren ans Herz, dass sie in Zukunft vorsichtiger sind.
Wer sichergehen möchte, holt sich immer die Erlaubnis der betroffenen Personen ein.
Ein weiterer juristischer Fallstrick kann die Verwendung von Bildern sein. Eine wachsende Zahl von Unternehmen und Abmahnvereinen checkt grosse Mengen von Websites auf die Verwendung nicht autorisierter Bilder. Hier ein Fallbeispiel, wie Sie reagieren können, falls Sie z.B. eine Abmahnung wegen unautorisierter Bildverwendung von PicRights Europe bekommen.
Die DSGVO erfordert seit spätestens dem 25. Mai 2018 ein Umdenken in Sachen Datenschutz. Die DSGVO soll Unternehmen dazu motivieren, nur noch Personen zu kontaktieren, die ausdrücklich mit Ihnen in Beziehung treten wollen.
Sie dürfen nicht mehr davon ausgehen, dass Sie die Erlaubnis zum Versenden von Kampagnen haben, nur weil Sie eine E-Mail-Adresse ausfindig gemacht haben.
Das müssen Sie vor jedem neuen Dateneintrag erledigen:
Hilfestellungen bieten Opt-In-Verfahren und Abonnementmanagement-Tools.
Diese Änderungen sind nicht bei allen Unternehmern beliebt. Insbesondere kleine Unternehmen befürchten rechtliche Folgen. Dabei soll die DSGVO lediglich dazu dienen, die Daten der Verbraucher zu schützen und den europäischen Datenschutz-Grundrechten mehr Gewicht zu verleihen.Für Firmen, die mit Nutzerdaten Geld verdienen, müssen diese schützen und richtig verwalten. Dazu braucht es das Einverständnis des Kunden. Wer das nicht einholt, wird harsch sanktioniert und zur Verantwortung gezogen.
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